Sicherheitsbereich rund ums Stadion verordnet – bei Verstößen drohen bis zu 1.000 Euro

(Graz, Steiermark). Die Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, verordnet gemäß § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz einen Sicherheitsbereich am 5.11.2026, von 15:00 Uhr bis 6.11.2026, 01:00 Uhr, um das Stadion Graz-Liebenau.

Der Sicherheitsbereich umfasst das Gebiet innerhalb der folgenden Straßenzüge.

Polizei.news | Österreich | Täglich aktuell
Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ort: Rund um das Stadion Graz-Liebenau
  • Zeitraum: Donnerstag, 5. November 2026, 15 Uhr, bis Freitag, 6. November 2026, 1 Uhr
  • Rechtsgrundlage: § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz
  • Maßnahmen: Wegweisungen und individuelle Betretungsverbote im Zusammenhang mit gefährlichen Angriffen bei der Sportgroßveranstaltung
  • Folgen bei Verstößen: Laut Polizeimitteilung bis zu 1.000 Euro Geldstrafe; bei fortgesetztem Verstoß trotz Abmahnung ist eine Festnahme möglich

Diese Straßenzüge begrenzen den Sicherheitsbereich

Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 – Evangelimanngasse – über Münzgrabenstraße – Harmsdorfgasse bis Nr. 12 (Krzg. Weinholdstraße) – Weinholdstraße bis Nr. 31 – Dr. Lister-Gasse bis zur Krzg. Lortzinggasse – Lortzinggasse bis Krzg. Paul-Ernst-Gasse – Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11 – Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198 – Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 (Kirche) – Richtung Nordwesten bis Krzg. Lisztgasse – Kollowitzgasse – Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse – Richtung Westen bis Kasernstraße – Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse – schräg über Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 – Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.

Wegweisungen und Betretungsverbote möglich

Aus diesem Sicherheitsbereich können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen wegweisen, die gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begehen bzw. begangen haben. Gleichzeitig ist ihnen das Betreten des Sicherheitsbereiches verboten.

Personen, die trotz eines Betretungsverbotes den Sicherheitsbereich bei dieser Sportgroßveranstaltung betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, bestraft werden.

Verharren die Personen trotz erfolgter Abmahnung weiter in der Fortsetzung ihrer strafbaren Handlung, können sie festgenommen werden.

 

Quelle: Landespolizeidirektion Steiermark
Bildquelle: Landespolizeidirektion Steiermark


Polizei.news erklärt | Sicherheitsbereich
Was bedeutet der Sicherheitsbereich für Besucher und Anrainer?

Ein Sicherheitsbereich nach § 49a Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht gezielte Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Angriffe bei Sportgroßveranstaltungen.

1. Kein allgemeines Betretungsverbot

Die Erklärung zum Sicherheitsbereich bedeutet für sich genommen keine vollständige Sperrung des Viertels. Betretungsverbote richten sich gegen einzelne Personen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Maßnahmen sind auch vorbeugend möglich

Auf Grundlage bestimmter Tatsachen kann die Polizei einer Person das Betreten verbieten und sie gegebenenfalls wegweisen, wenn ein entsprechender gefährlicher Angriff zu erwarten ist.

3. Berechtigte Interessen werden berücksichtigt

Wer trotz eines individuellen Betretungsverbotes einen notwendigen Grund zum Betreten glaubhaft machen kann, muss dies gegenüber der Polizei darlegen. Auf solche berechtigten Interessen ist gesetzlich Bedacht zu nehmen.

Gut zu wissen: Ein nach dieser Bestimmung ausgesprochenes Betretungsverbot endet mit dem Außerkrafttreten der Verordnung.

Praktischer Tipp: Lassen Sie sich bei einem ausgesprochenen Betretungsverbot den räumlichen Umfang und die Dauer genau erklären.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion